[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsa-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsa","über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2065",13371976,"Art. 12","art-12","Kontaktstellen für Nutzer der Dienste","KAPITEL III SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD","(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.\n(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.","DSA - KAPITEL III SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD - ABSCHNITT 1 Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten - Art. 12 Kontaktstellen für Nutzer der Dienste\n\n(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.\n(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Auskunftsanordnungen","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Gesetzlicher Vertreter","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Allgemeine Geschäftsbedingungen","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten","art-15",[],false]