[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsa-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsa","über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2065",13371983,"Art. 19","art-19","Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen","KAPITEL III SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD","(1) Der vorliegende Abschnitt gilt mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3 nicht für Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG handelt. Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens gemäß der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG verlieren, findet der vorliegende Abschnitt mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3 auch in den 12 Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33.\n(2) Abweichend von Absatz 1 findet der vorliegende Abschnitt Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, die im Sinne des Artikels 33 als sehr große Online-Plattformen eingestuft wurden, unabhängig davon, ob sie als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten.","DSA - KAPITEL III SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD - ABSCHNITT 3 Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen - Art. 19 Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen\n\n(1) Der vorliegende Abschnitt gilt mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3 nicht für Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG handelt. Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens gemäß der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG verlieren, findet der vorliegende Abschnitt mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3 auch in den 12 Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33.\n(2) Abweichend von Absatz 1 findet der vorliegende Abschnitt Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, die im Sinne des Artikels 33 als sehr große Online-Plattformen eingestuft wurden, unabhängig davon, ob sie als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Meldung des Verdachts auf Straftaten","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Begründung","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Melde- und Abhilfeverfahren","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Internes Beschwerdemanagementsystem","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Außergerichtliche Streitbeilegung","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Vertrauenswürdige Hinweisgeber","art-22",[],false]