[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsa-art-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsa","über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2065",13372034,"Art. 61","art-61","Europäisches Gremium für digitale Dienste","KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG","(1) Es wird eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten mit der Bezeichnung „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ (im Folgenden „Gremium“) eingerichtet.\n(2) Das Gremium berät die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission im Einklang mit dieser Verordnung, um folgende Ziele zu erreichen: a) Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und zur wirksamen Zusammenarbeit der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen; b) Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt; c) Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen.","DSA - KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG - ABSCHNITT 3 Europäisches Gremium für digitale Dienste - Art. 61 Europäisches Gremium für digitale Dienste\n\n(1) Es wird eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten mit der Bezeichnung „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ (im Folgenden „Gremium“) eingerichtet.\n(2) Das Gremium berät die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission im Einklang mit dieser Verordnung, um folgende Ziele zu erreichen: a) Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und zur wirksamen Zusammenarbeit der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen; b) Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt; c) Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Europäisches Gremium für digitale Dienste",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 60","Gemeinsame Untersuchungen","art-60",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 59","Befassung der Kommission","art-59",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 58","Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste","art-58",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 62","Struktur des Gremiums","art-62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 63","Aufgaben des Gremiums","art-63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 64","Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten","art-64",[],false]