[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsa-art-78-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsa","über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2065",13372052,"Art. 78","art-78","Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen","KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG","(1) Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 74 und 76 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.\n(2) Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.\n(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen: a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.\n(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.\n(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist, b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.","DSA - KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG - ABSCHNITT 4 Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen - Art. 78 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen\n\n(1) Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 74 und 76 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.\n(2) Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.\n(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen: a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.\n(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.\n(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist, b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 77","Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen","art-77",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 76","Zwangsgelder","art-76",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 75","Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten","art-75",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 79","Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht","art-79",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 80","Veröffentlichung von Beschlüssen","art-80",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 81","Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union","art-81",[],false]