[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsa-art-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsa","über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2065",13372057,"Art. 83","art-83","Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission","KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG","In Bezug auf das Eingreifen der Kommission gemäß diesem Abschnitt kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für Folgendes erlassen:\na) die Verfahren gemäß den Artikeln 69 bis 72,\nb) die Anhörungen gemäß Artikel 79,\nc) die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 79.\nBevor Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergriffen werden, veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb der darin festgelegten Frist, die mindestens einen Monat beträgt, dazu Stellung zu nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.","DSA - KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG - ABSCHNITT 4 Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen - Art. 83 Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission\n\nIn Bezug auf das Eingreifen der Kommission gemäß diesem Abschnitt kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für Folgendes erlassen:\na) die Verfahren gemäß den Artikeln 69 bis 72,\nb) die Anhörungen gemäß Artikel 79,\nc) die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 79.\nBevor Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergriffen werden, veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb der darin festgelegten Frist, die mindestens einen Monat beträgt, dazu Stellung zu nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 82","Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten","art-82",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 81","Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union","art-81",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 80","Veröffentlichung von Beschlüssen","art-80",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 84","Berufsgeheimnis","art-84",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 85","Informationsaustauschsystem","art-85",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 86","Vertretung","art-86",[],false]