[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsgvo-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsgvo","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0679",13373120,"Art. 11","art-11","Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist","KAPITEL II Grundsätze","(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.\n(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.","DSGVO - KAPITEL II Grundsätze - Art. 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist\n\n(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.\n(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden","art-14",[],false]