[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsgvo-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsgvo","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0679",13373162,"Art. 48","art-48","Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung","KAPITEL V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen","Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.","DSGVO - KAPITEL V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen - Art. 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung\n\nJegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 47","Verbindliche interne Datenschutzvorschriften","art-47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 46","Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien","art-46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses","art-45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49","Ausnahmen für bestimmte Fälle","art-49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 50","Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten","art-50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 51","Aufsichtsbehörde","art-51",[],false]