[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsgvo-art-66-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsgvo","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0679",13373181,"Art. 66","art-66","Dringlichkeitsverfahren","KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz","(1) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.\n(2) Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.\n(3) Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.\n(4) Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.","DSGVO - KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz - Abschnitt 2 Kohärenz - Art. 66 Dringlichkeitsverfahren\n\n(1) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.\n(2) Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.\n(3) Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.\n(4) Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Kohärenz",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 65","Streitbeilegung durch den Ausschuss","art-65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 64","Stellungnahme Ausschusses","art-64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 63","Kohärenzverfahren","art-63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 67","Informationsaustausch","art-67",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 68","Europäischer Datenschutzausschuss","art-68",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 69","Unabhängigkeit","art-69",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"T-70\u002F23 – Data Protection Commission gegen Europäischer Datenschutzausschuss","ECLI:EU:T:2025:116","Schutz personenbezogener Daten – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016\u002F679 – Verbindlicher Beschluss, mit dem einer federführenden Aufsichtsbehörde aufgegeben wird, den Untersuchungsbereich auszuweiten und einen ergänzenden Beschlussentwurf auszuarbeiten – Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses","2025-01-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023TJ0070","eurlex_caselaw",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"C-645\u002F19 – Facebook Ireland Limited u. a. gegen Gegevensbeschermingsautoriteit","ECLI:EU:C:2021:483","Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016\u002F679 – Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten – Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz – Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden – Zuständigkeiten und Befugnisse – Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben","2021-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62019CJ0645",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"C-507\u002F17 – Google LLC gegen Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL)","ECLI:EU:C:2019:772","Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95\u002F46\u002FEG – Verordnung (EU) 2016\u002F679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung","2019-09-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62017CJ0507",false]