[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsm_rl-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsm_rl","über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96\u002F9\u002FEG und 2001\u002F29\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0790",17341167,"Art. 18","art-18","Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung","KAPITEL 3 Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände abschließen, das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben.\n(2) Bei der Umsetzung des in Absatz 1 festgelegten Grundsatzes in nationales Recht steht es den Mitgliedstaaten frei, auf verschiedene Mechanismen zurückzugreifen und sie tragen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem fairen Ausgleich der Rechte und Interessen Rechnung.","DSM_RL - KAPITEL 3 Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern - Art. 18 Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände abschließen, das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben.\n(2) Bei der Umsetzung des in Absatz 1 festgelegten Grundsatzes in nationales Recht steht es den Mitgliedstaaten frei, auf verschiedene Mechanismen zurückzugreifen und sie tragen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem fairen Ausgleich der Rechte und Interessen Rechnung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Transparenzpflicht","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Vertragsanpassungsmechanismus","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Alternative Streitbeilegungsverfahren","art-21",[],false]