[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dsm_rl-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dsm_rl","über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96\u002F9\u002FEG und 2001\u002F29\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0790",17341078,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzüberschreitende Bildungsprogramme meist für die Ebene der höheren Bildung entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernerfahrung zu verbessern und zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen von einem Mitgliedstaat anerkannten Bildungseinrichtungen — einschließlich denen der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung — zugutekommen. Sie sollen nur insofern gelten, als die Nutzungen durch den nicht-kommerziellen Zweck der jeweiligen Lehrtätigkeit gerechtfertigt sind. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sollten die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend sein.","DSM_RL - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nZwar werden Fernlernprogramme oder grenzüberschreitende Bildungsprogramme meist für die Ebene der höheren Bildung entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernerfahrung zu verbessern und zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen von einem Mitgliedstaat anerkannten Bildungseinrichtungen — einschließlich denen der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung — zugutekommen. Sie sollen nur insofern gelten, als die Nutzungen durch den nicht-kommerziellen Zweck der jeweiligen Lehrtätigkeit gerechtfertigt sind. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sollten die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]