[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dual_use-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dual_use","über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0821",13338562,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Die Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für Genehmigungen sollten gegebenenfalls vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam angewandt werden. Hierfür muss auch sichergestellt sein, dass in allen Kontrollsituationen eindeutig feststeht, welche Behörde der Mitgliedstaaten zuständig ist. Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung, über die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck und über Genehmigungen für die Verbringung von in Anhang IV aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union sind die nationalen Behörden zuständig.","DUAL_USE - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDie Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für Genehmigungen sollten gegebenenfalls vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam angewandt werden. Hierfür muss auch sichergestellt sein, dass in allen Kontrollsituationen eindeutig feststeht, welche Behörde der Mitgliedstaaten zuständig ist. Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung, über die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck und über Genehmigungen für die Verbringung von in Anhang IV aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union sind die nationalen Behörden zuständig.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]