[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dual_use-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dual_use","über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0821",13338549,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","In der Resolution 1540 (2004), die am 28. April 2004 angenommen wurde, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um einzelstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, verwandte Ausrüstungen und Technologie. Auch die einschlägigen internationalen Übereinkommen wie das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen“ oder CWÜ) und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen“ oder BWÜ) fordern solche Kontrollen, welche auch den im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen.","DUAL_USE - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nIn der Resolution 1540 (2004), die am 28. April 2004 angenommen wurde, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um einzelstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, verwandte Ausrüstungen und Technologie. Auch die einschlägigen internationalen Übereinkommen wie das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen“ oder CWÜ) und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen“ oder BWÜ) fordern solche Kontrollen, welche auch den im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]