[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331177,"Anhang I","anhang-i","ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN","Anhänge","Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten Folgendes:\na)\teine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;\nb)\teinen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie — bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung; — bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;\n—\tbei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung;\n—\tbei einer natürlichen Person: den Namen der Person;\nc)\tmindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;\nd)\telektronische Signaturvalidierungsdaten, die den elektronischen Signaturerstellungsdaten entsprechen;\ne)\tAngaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;\nf)\tden Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss;\ng)\tdie fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;\nh)\tden Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;\ni)\tden Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen;\nj)\tfalls sich die elektronischen Signaturerstellungsdaten, die den elektronischen Signaturvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.","EIDAS - Anhänge - Anhang I ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN\n\nQualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten Folgendes:\na)\teine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;\nb)\teinen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie — bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung; — bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;\n—\tbei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung;\n—\tbei einer natürlichen Person: den Namen der Person;\nc)\tmindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;\nd)\telektronische Signaturvalidierungsdaten, die den elektronischen Signaturerstellungsdaten entsprechen;\ne)\tAngaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;\nf)\tden Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss;\ng)\tdie fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;\nh)\tden Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;\ni)\tden Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen;\nj)\tfalls sich die elektronischen Signaturerstellungsdaten, die den elektronischen Signaturvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 52","Inkrafttreten","art-52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 51","Übergangsmaßnahmen","art-51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 50","Aufhebung","art-50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang II","ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATURERSTELLUNGSEINHEITEN","anhang-ii",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang III","ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIEGEL","anhang-iii",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang IV","ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR DIE WEBSITE-AUTHENTIFIZIERUNG","anhang-iv",[],false]