[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331137,"Art. 14","art-14","Internationale Aspekte","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","(1) Vertrauensdienste, die von in einem Drittland niedergelassenen Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, werden als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, sofern die Vertrauensdienste aus dem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation anerkannt sind.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen insbesondere sicherstellen, dass a) die Anforderungen, die für die in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und für die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste gelten, von den Vertrauensdiensteanbietern in den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Vereinbarungen geschlossen wurden, sowie von den von diesen erbrachten Diensten eingehalten werden; b) die qualifizierten Vertrauensdienste, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt werden, die von Vertrauensdiensteanbietern in den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Vereinbarungen geschlossen wurden, erbracht werden.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 14 Internationale Aspekte\n\n(1) Vertrauensdienste, die von in einem Drittland niedergelassenen Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, werden als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, sofern die Vertrauensdienste aus dem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation anerkannt sind.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen insbesondere sicherstellen, dass a) die Anforderungen, die für die in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und für die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste gelten, von den Vertrauensdiensteanbietern in den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Vereinbarungen geschlossen wurden, sowie von den von diesen erbrachten Diensten eingehalten werden; b) die qualifizierten Vertrauensdienste, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt werden, die von Vertrauensdiensteanbietern in den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Vereinbarungen geschlossen wurden, erbracht werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Haftung und Beweislast","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Zusammenarbeit und Interoperabilität","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Haftung","art-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 16","Sanktionen","art-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17","Aufsichtsstelle","art-17",[],false]