[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331150,"Art. 26","art-26","Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:\na) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.\nb) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.\nc) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.\nd) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen - Art. 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen\n\nEine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:\na) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.\nb) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.\nc) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.\nd) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 25","Rechtswirkung elektronischer Signaturen","art-25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 24","Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter","art-24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 23","EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter","art-23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 27","Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten","art-27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 28","Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen","art-28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 29","Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten","art-29",[],false]