[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331155,"Art. 31","art-31","Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zertifizierung, Informationen über qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Stellen zertifiziert worden sind. Sie notifizieren der Kommission ferner unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Annullierung der Zertifizierung, Informationen über nicht mehr zertifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten.\n(2) Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sorgt die Kommission für die Aufstellung, Veröffentlichung und Führung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten.\n(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen - Art. 31 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zertifizierung, Informationen über qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Stellen zertifiziert worden sind. Sie notifizieren der Kommission ferner unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Annullierung der Zertifizierung, Informationen über nicht mehr zertifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten.\n(2) Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sorgt die Kommission für die Aufstellung, Veröffentlichung und Führung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten.\n(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 30","Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten","art-30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 29","Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten","art-29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 28","Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen","art-28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 32","Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen","art-32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 33","Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 34","Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-34",[],false]