[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331158,"Art. 34","art-34","Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","(1) Ein qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen kann nur von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, die Verfahren und Technologien verwenden, die es ermöglichen, die Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus zu verlängern.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für den qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen festlegen. Bei Maßnahmen zu qualifizierten Bewahrungsdiensten für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen - Art. 34 Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen\n\n(1) Ein qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen kann nur von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, die Verfahren und Technologien verwenden, die es ermöglichen, die Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus zu verlängern.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für den qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen festlegen. Bei Maßnahmen zu qualifizierten Bewahrungsdiensten für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 33","Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 32","Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen","art-32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 31","Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten","art-31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 35","Rechtswirkung elektronischer Siegel","art-35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 36","Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel","art-36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 37","Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten","art-37",[],false]