[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331159,"Art. 35","art-35","Rechtswirkung elektronischer Siegel","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","(1) Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt.\n(2) Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist.\n(3) Ein qualifiziertes elektronisches Siegel, das auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziertes elektronisches Siegel anerkannt.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel - Art. 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel\n\n(1) Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt.\n(2) Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist.\n(3) Ein qualifiziertes elektronisches Siegel, das auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziertes elektronisches Siegel anerkannt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel","art-38",[],false]