[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331160,"Art. 36","art-36","Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","Ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel erfüllt alle folgenden Anforderungen:\na) Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.\nb) Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.\nc) Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.\nd) Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel - Art. 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel\n\nEin fortgeschrittenes elektronisches Siegel erfüllt alle folgenden Anforderungen:\na) Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.\nb) Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.\nc) Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.\nd) Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 35","Rechtswirkung elektronischer Siegel","art-35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 34","Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 33","Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen","art-33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 37","Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten","art-37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 38","Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel","art-38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 39","Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten","art-39",[],false]