[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331165,"Art. 41","art-41","Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel","KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE","(1) Einem elektronischen Zeitstempel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel erfüllt.\n(2) Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.\n(3) Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter qualifizierter elektronischer Zeitstempel wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierter elektronischer Zeitstempel anerkannt.","EIDAS - KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE - ABSCHNITT 6 Elektronische Zeitstempel - Art. 41 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel\n\n(1) Einem elektronischen Zeitstempel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel erfüllt.\n(2) Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.\n(3) Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter qualifizierter elektronischer Zeitstempel wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierter elektronischer Zeitstempel anerkannt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 6 Elektronische Zeitstempel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 40","Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel","art-40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 39","Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten","art-39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 38","Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel","art-38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 42","Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel","art-42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 43","Rechtswirkung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben","art-43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 44","Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben","art-44",[],false]