[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas","über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0910",17331097,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Die Erstellung elektronischer Fernsignaturen in einer von einem Vertrauensdiensteanbieter im Namen des Unterzeichners geführten Umgebung soll aufgrund der vielfältigen damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile ausgebaut werden. Damit elektronische Fernsignaturen tatsächlich rechtlich in gleicher Weise anerkannt werden können wie elektronische Signaturen, die vollständig in der Umgebung des Nutzers erstellt werden, sollten die Anbieter von elektronischen Fernsignaturdiensten jedoch spezielle Verfahren für die Handhabung und Sicherheitsverwaltung mit vertrauenswürdigen Systemen und Produkten anwenden, u. a. durch abgesicherte elektronische Kommunikationskanäle, um für eine vertrauenswürdige Umgebung zur Erstellung elektronischer Signaturen zu sorgen und zu gewährleisten, dass diese Umgebung unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners genutzt worden ist. Für qualifizierte elektronische Signaturen, die mit Einheiten zur Erstellung elektronischer Fernsignaturen erstellt werden, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Vertrauensdiensteanbieter.","EIDAS - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nDie Erstellung elektronischer Fernsignaturen in einer von einem Vertrauensdiensteanbieter im Namen des Unterzeichners geführten Umgebung soll aufgrund der vielfältigen damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile ausgebaut werden. Damit elektronische Fernsignaturen tatsächlich rechtlich in gleicher Weise anerkannt werden können wie elektronische Signaturen, die vollständig in der Umgebung des Nutzers erstellt werden, sollten die Anbieter von elektronischen Fernsignaturdiensten jedoch spezielle Verfahren für die Handhabung und Sicherheitsverwaltung mit vertrauenswürdigen Systemen und Produkten anwenden, u. a. durch abgesicherte elektronische Kommunikationskanäle, um für eine vertrauenswürdige Umgebung zur Erstellung elektronischer Signaturen zu sorgen und zu gewährleisten, dass diese Umgebung unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners genutzt worden ist. Für qualifizierte elektronische Signaturen, die mit Einheiten zur Erstellung elektronischer Fernsignaturen erstellt werden, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Vertrauensdiensteanbieter.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]