[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-art-45c-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341342,"Art. 45c","art-45c","Elektronische Attributsbescheinigung in öffentlichen Diensten",null,"Wird eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und einer Authentifizierung nach nationalem Recht für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst verlangt, so dürfen Personenidentifizierungsdaten, die in der elektronischen Attributsbescheinigung enthalten sind, eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und eine Authentifizierung der elektronischen Identifizierung nicht ersetzen, es sei denn, der Mitgliedstaat hat dies ausdrücklich gestattet. In diesem Fall werden auch qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten akzeptiert.","EIDAS2 - Art. 45c Elektronische Attributsbescheinigung in öffentlichen Diensten\n\nWird eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und einer Authentifizierung nach nationalem Recht für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst verlangt, so dürfen Personenidentifizierungsdaten, die in der elektronischen Attributsbescheinigung enthalten sind, eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und eine Authentifizierung der elektronischen Identifizierung nicht ersetzen, es sei denn, der Mitgliedstaat hat dies ausdrücklich gestattet. In diesem Fall werden auch qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten akzeptiert.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 45b","Rechtswirkungen der elektronischen Attributsbescheinigung","art-45b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 45a","Cybersicherheits-Vorsorgemaßnahmen","art-45a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung","art-45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 45d","Anforderungen an die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung","art-45d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 45e","Überprüfung der Attribute anhand authentischer Quellen","art-45e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45f","Anforderungen an elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden","art-45f",[],false]