[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-art-46c-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341356,"Art. 46c","art-46c","Einheitliche Anlaufstellen",null,"(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einheitliche Anlaufstelle für Vertrauensdienste, europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und notifizierte elektronische Identifizierungssysteme.\n(2) Jede einheitliche Anlaufstelle fungiert als Verbindungsstelle, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsstellen für Vertrauensdiensteanbieter und zwischen den Aufsichtsstellen für die Anbieter von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und gegebenenfalls der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie mit anderen nationalen zuständigen Behörden innerhalb des Mitgliedstaats zu gewährleisten.\n(3) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Namen und die Adressen der nach Absatz 1 benannten einheitlichen Anlaufstellen sowie alle nachfolgenden Änderungen daran und teilt diese der Kommission unverzüglich mit.\n(4) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 3 mitgeteilten einheitlichen Anlaufstellen.","EIDAS2 - ABSCHNITT 11 ELEKTRONISCHE JOURNALE RAHMEN FÜR DIE GOVERNANCE - Art. 46c Einheitliche Anlaufstellen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einheitliche Anlaufstelle für Vertrauensdienste, europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und notifizierte elektronische Identifizierungssysteme.\n(2) Jede einheitliche Anlaufstelle fungiert als Verbindungsstelle, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsstellen für Vertrauensdiensteanbieter und zwischen den Aufsichtsstellen für die Anbieter von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und gegebenenfalls der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie mit anderen nationalen zuständigen Behörden innerhalb des Mitgliedstaats zu gewährleisten.\n(3) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Namen und die Adressen der nach Absatz 1 benannten einheitlichen Anlaufstellen sowie alle nachfolgenden Änderungen daran und teilt diese der Kommission unverzüglich mit.\n(4) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 3 mitgeteilten einheitlichen Anlaufstellen.",{"abschnitt":22},"ABSCHNITT 11 ELEKTRONISCHE JOURNALE RAHMEN FÜR DIE GOVERNANCE",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 46b","Beaufsichtigung von Vertrauensdiensten","art-46b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 46a","Aufsicht über den Rahmen für die europäischen Brieftasche für die Digitale Identität","art-46a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 45l","Anforderungen an qualifizierte elektronische Journale","art-45l",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 46d","Gegenseitige Amtshilfe","art-46d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 46e","Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität","art-46e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 48a","Berichtspflichten","art-48a",[],false]