[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-art-5f-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341326,"Art. 5f","art-5f","Grenzüberschreitende Verwendung auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität",null,"(1) Verlangen Mitgliedstaaten für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung, so akzeptieren sie auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.\n(2) Sind private vertrauende Beteiligte, die Dienste erbringen — mit Ausnahme von Kleinst- und kleinen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG der Kommission (*4) –, nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vorzunehmen, oder ist eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vertraglich vorgeschrieben, auch in den Bereichen Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung oder Telekommunikation, so akzeptieren diese privaten vertrauenden Beteiligten hierfür spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 und nur auf das freiwilliges Verlangen des Nutzers auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.\n(3) Verlangen Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) für den Zugang zu Online-Diensten eine Nutzerauthentifizierung, so akzeptieren und erleichtern sie hierfür auch die Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung zur Nutzerauthentifizierung bereitgestellt werden, und zwar nur auf freiwilliges Verlangen des Nutzers und nur mit den Mindestdaten, die für den spezifischen Online-Dienst, für den die Authentifizierung verlangt wird, erforderlich sind.\n(4) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erleichtert die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, um zu der breiten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Anwendungsbereich dieser Verordnung beizutragen und Diensteanbieter dazu anzuhalten, die Entwicklung von Verhaltenskodizes abzuschließen.\n(5) Innerhalb von 24 Monaten nach Einführung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bewertet die Kommission die Nachfrage, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität durch, wobei sie Kriterien wie die Inanspruchnahme durch Nutzer, die grenzüberschreitende Präsenz von Diensteanbietern, die technische Entwicklung, die Entwicklung der Verwendungsmuster und die Verbrauchernachfrage berücksichtigt.","EIDAS2 - Art. 5f Grenzüberschreitende Verwendung auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität\n\n(1) Verlangen Mitgliedstaaten für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung, so akzeptieren sie auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.\n(2) Sind private vertrauende Beteiligte, die Dienste erbringen — mit Ausnahme von Kleinst- und kleinen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG der Kommission (*4) –, nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vorzunehmen, oder ist eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vertraglich vorgeschrieben, auch in den Bereichen Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung oder Telekommunikation, so akzeptieren diese privaten vertrauenden Beteiligten hierfür spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 und nur auf das freiwilliges Verlangen des Nutzers auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.\n(3) Verlangen Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) für den Zugang zu Online-Diensten eine Nutzerauthentifizierung, so akzeptieren und erleichtern sie hierfür auch die Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung zur Nutzerauthentifizierung bereitgestellt werden, und zwar nur auf freiwilliges Verlangen des Nutzers und nur mit den Mindestdaten, die für den spezifischen Online-Dienst, für den die Authentifizierung verlangt wird, erforderlich sind.\n(4) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erleichtert die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, um zu der breiten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Anwendungsbereich dieser Verordnung beizutragen und Diensteanbieter dazu anzuhalten, die Entwicklung von Verhaltenskodizes abzuschließen.\n(5) Innerhalb von 24 Monaten nach Einführung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bewertet die Kommission die Nachfrage, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität durch, wobei sie Kriterien wie die Inanspruchnahme durch Nutzer, die grenzüberschreitende Präsenz von Diensteanbietern, die technische Entwicklung, die Entwicklung der Verwendungsmuster und die Verbrauchernachfrage berücksichtigt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5e","Sicherheitsverletzung bei europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität","art-5e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5d","Veröffentlichung einer Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität","art-5d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5c","Zertifizierung der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität","art-5c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11a","Grenzüberschreitender Identitätsabgleich","art-11a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12a","Zertifizierung elektronischer Identifizierungssysteme","art-12a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12b","Zugang zu Hardware- und Software-Funktionen","art-12b",[],false]