[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341246,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Öffentliche Diensteanbieter verwenden die Personenidentifizierungsdaten, die über elektronische Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 verfügbar sind, um die elektronische Identität der Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten mit den Personenidentifizierungsdaten abzugleichen, die diesen Nutzern in dem Mitgliedstaat, der den grenzüberschreitenden Identitätsabgleich durchführt, zur Verfügung gestellt werden. Trotz der Verwendung des Mindestdatensatzes, der im Rahmen der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme bereitgestellt wird, sind für die Gewährleistung eines genauen Identitätsabgleichs, wenn Mitgliedstaaten als vertrauende Beteiligte auftreten, in vielen Fällen jedoch zusätzliche Informationen über den Nutzer und spezifische ergänzende Verfahren zur eindeutigen Identifizierung auf nationaler Ebene erforderlich. Um die Verwendbarkeit elektronischer Identifizierungsmittel weiter zu verbessern, bessere öffentliche Online-Dienste bereitzustellen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die elektronische Identität der Nutzer zu erhöhen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 die Mitgliedstaaten verpflichten, spezifische Online-Maßnahmen zu ergreifen, um einen eindeutigen Identitätsabgleich zu gewährleisten, wenn Nutzer beabsichtigen, auf grenzüberschreitende öffentliche Dienste online zuzugreifen.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nÖffentliche Diensteanbieter verwenden die Personenidentifizierungsdaten, die über elektronische Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 verfügbar sind, um die elektronische Identität der Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten mit den Personenidentifizierungsdaten abzugleichen, die diesen Nutzern in dem Mitgliedstaat, der den grenzüberschreitenden Identitätsabgleich durchführt, zur Verfügung gestellt werden. Trotz der Verwendung des Mindestdatensatzes, der im Rahmen der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme bereitgestellt wird, sind für die Gewährleistung eines genauen Identitätsabgleichs, wenn Mitgliedstaaten als vertrauende Beteiligte auftreten, in vielen Fällen jedoch zusätzliche Informationen über den Nutzer und spezifische ergänzende Verfahren zur eindeutigen Identifizierung auf nationaler Ebene erforderlich. Um die Verwendbarkeit elektronischer Identifizierungsmittel weiter zu verbessern, bessere öffentliche Online-Dienste bereitzustellen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die elektronische Identität der Nutzer zu erhöhen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 die Mitgliedstaaten verpflichten, spezifische Online-Maßnahmen zu ergreifen, um einen eindeutigen Identitätsabgleich zu gewährleisten, wenn Nutzer beabsichtigen, auf grenzüberschreitende öffentliche Dienste online zuzugreifen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]