[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341252,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Die Bereitstellung und Verwendung von Vertrauensdiensten und die damit verbundenen Vorteile in Bezug auf Komfort und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, insbesondere bei der Verwendung qualifizierter Vertrauensdienste, gewinnt für den internationalen Handel und die internationale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung. Die internationalen Partner der Union richten Vertrauensrahmen ein, die sich an der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 orientieren. Um die Anerkennung qualifizierter Vertrauensdienste und ihrer Anbieter zu erleichtern, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen Vertrauensrahmen von Drittländern als gleichwertig mit dem in dieser Verordnung festgelegten Vertrauensrahmen für qualifizierte Vertrauensdienste und deren Anbieter angesehen werden könnten. Ein solcher Ansatz sollte die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von in Drittländern niedergelassenen Vertrauensdiensten und deren Anbietern im Einklang mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergänzen. Bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen die Vertrauensrahmen von Drittländern als gleichwertig mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 festgelegten Vertrauensrahmen für qualifizierte Vertrauensdienste und deren Anbieter angesehen werden könnten, sollten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (EU) 2016\u002F679 sowie die Verwendung von Vertrauenslisten als wesentliche Elemente zur Vertrauensbildung sichergestellt werden.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nDie Bereitstellung und Verwendung von Vertrauensdiensten und die damit verbundenen Vorteile in Bezug auf Komfort und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, insbesondere bei der Verwendung qualifizierter Vertrauensdienste, gewinnt für den internationalen Handel und die internationale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung. Die internationalen Partner der Union richten Vertrauensrahmen ein, die sich an der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 orientieren. Um die Anerkennung qualifizierter Vertrauensdienste und ihrer Anbieter zu erleichtern, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen Vertrauensrahmen von Drittländern als gleichwertig mit dem in dieser Verordnung festgelegten Vertrauensrahmen für qualifizierte Vertrauensdienste und deren Anbieter angesehen werden könnten. Ein solcher Ansatz sollte die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von in Drittländern niedergelassenen Vertrauensdiensten und deren Anbietern im Einklang mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergänzen. Bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen die Vertrauensrahmen von Drittländern als gleichwertig mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 festgelegten Vertrauensrahmen für qualifizierte Vertrauensdienste und deren Anbieter angesehen werden könnten, sollten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (EU) 2016\u002F679 sowie die Verwendung von Vertrauenslisten als wesentliche Elemente zur Vertrauensbildung sichergestellt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 44","erwgr-44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 50","erwgr-50",[],false]