[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341256,"ErwGr. 51","erwgr-51",null,"Erwägungsgründe","Es sollte gebührend darauf geachtet werden, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 benannten Aufsichtsstellen und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden gewährleistet ist. Handelt es sich bei einer solchen Aufsichtsstelle nicht um eine solche zuständige Behörde, so sollten sie eng und zeitnah zusammenarbeiten, indem sie einschlägige Informationen austauschen, um sicherzustellen, dass Vertrauensdiensteanbieter wirksam beaufsichtigt werden und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 und der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 einhalten. Insbesondere sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 benannte Aufsichtsstellen befugt sein, gemäß der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörden aufzufordern, einschlägige Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Qualifikationsstatus zu verleihen und Aufsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 durch die Vertrauensdiensteanbieter durchzuführen, oder diese aufzufordern, die Nichterfüllung zu beheben.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 51\n\nEs sollte gebührend darauf geachtet werden, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 benannten Aufsichtsstellen und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden gewährleistet ist. Handelt es sich bei einer solchen Aufsichtsstelle nicht um eine solche zuständige Behörde, so sollten sie eng und zeitnah zusammenarbeiten, indem sie einschlägige Informationen austauschen, um sicherzustellen, dass Vertrauensdiensteanbieter wirksam beaufsichtigt werden und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 und der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 einhalten. Insbesondere sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 benannte Aufsichtsstellen befugt sein, gemäß der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörden aufzufordern, einschlägige Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Qualifikationsstatus zu verleihen und Aufsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 durch die Vertrauensdiensteanbieter durchzuführen, oder diese aufzufordern, die Nichterfüllung zu beheben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 48","erwgr-48",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 54","erwgr-54",[],false]