[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341266,"ErwGr. 61","erwgr-61",null,"Erwägungsgründe","Attribute, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern im Rahmen qualifizierter Attributsbescheinigungen vorgelegt werden, sollten entweder direkt vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder über benannte Vermittler, die auf nationaler Ebene nach Unionsrecht oder nationalem Recht für den sicheren Austausch bescheinigter Attribute zwischen Diensteanbietern von Identitäten oder Attributsbescheinigungen und vertrauenden Beteiligten anerkannt sind, anhand authentischer Quellen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen errichten, um sicherzustellen, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, in der Lage sind, auf der Grundlage der Zustimmung der Person, der die Bescheinigung ausgestellt wird, die Authentizität der Attribute, die aus authentischen Quellen stammen, zu überprüfen. Es sollte möglich sein, dass zu diesen geeigneten Mechanismen der Rückgriff auf spezifische Vermittler oder technische Lösungen gemäß nationalem Recht gehören, die den Zugang zu authentischen Quellen ermöglichen. Die Gewährleistung der Verfügbarkeit eines Mechanismus, der die Überprüfung von Attributen anhand authentischer Quellen ermöglicht, bezweckt die Erleichterung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 festgelegten Verpflichtungen durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen. Ein neuer Anhang jener Verordnung sollte eine Liste mit Kategorien von Attributen enthalten, für die die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um es qualifizierten Anbietern elektronischer Attributsbescheinigungen zu ermöglichen, auf Antrag des Nutzers die Authentizität anhand der einschlägigen authentischen Quelle mit elektronischen Mitteln zu überprüfen.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 61\n\nAttribute, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern im Rahmen qualifizierter Attributsbescheinigungen vorgelegt werden, sollten entweder direkt vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder über benannte Vermittler, die auf nationaler Ebene nach Unionsrecht oder nationalem Recht für den sicheren Austausch bescheinigter Attribute zwischen Diensteanbietern von Identitäten oder Attributsbescheinigungen und vertrauenden Beteiligten anerkannt sind, anhand authentischer Quellen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen errichten, um sicherzustellen, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, in der Lage sind, auf der Grundlage der Zustimmung der Person, der die Bescheinigung ausgestellt wird, die Authentizität der Attribute, die aus authentischen Quellen stammen, zu überprüfen. Es sollte möglich sein, dass zu diesen geeigneten Mechanismen der Rückgriff auf spezifische Vermittler oder technische Lösungen gemäß nationalem Recht gehören, die den Zugang zu authentischen Quellen ermöglichen. Die Gewährleistung der Verfügbarkeit eines Mechanismus, der die Überprüfung von Attributen anhand authentischer Quellen ermöglicht, bezweckt die Erleichterung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 festgelegten Verpflichtungen durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen. 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