[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341268,"ErwGr. 63","erwgr-63",null,"Erwägungsgründe","Die Rechtswirkung einer elektronischen Signatur kann nicht aus dem Grund angefochten werden, dass sie in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen der qualifizierten elektronischen Signatur nicht erfüllt. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen sollte jedoch im nationalen Recht festgelegt werden, mit Ausnahme der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, wonach die Rechtswirkung einer qualifizierten elektronischen Signatur der einer handschriftlichen Unterschrift entsprechen sollte. Bei der Bestimmung der Rechtswirkungen elektronischer Signaturen sollten die Mitgliedstaaten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem rechtlichen Wert eines zu unterzeichnenden Dokuments und dem für eine elektronische Signatur erforderlichen Maß an Sicherheit und Kosten Rechnung tragen. Um die Zugänglichkeit und Verwendung elektronischer Signaturen zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen bei den alltäglichen Transkationen zu erwägen, für die sie ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Vertrauen bieten.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 63\n\nDie Rechtswirkung einer elektronischen Signatur kann nicht aus dem Grund angefochten werden, dass sie in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen der qualifizierten elektronischen Signatur nicht erfüllt. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen sollte jedoch im nationalen Recht festgelegt werden, mit Ausnahme der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, wonach die Rechtswirkung einer qualifizierten elektronischen Signatur der einer handschriftlichen Unterschrift entsprechen sollte. Bei der Bestimmung der Rechtswirkungen elektronischer Signaturen sollten die Mitgliedstaaten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem rechtlichen Wert eines zu unterzeichnenden Dokuments und dem für eine elektronische Signatur erforderlichen Maß an Sicherheit und Kosten Rechnung tragen. Um die Zugänglichkeit und Verwendung elektronischer Signaturen zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen bei den alltäglichen Transkationen zu erwägen, für die sie ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Vertrauen bieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 60","erwgr-60",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 66","erwgr-66",[],false]