[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-64-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341269,"ErwGr. 64","erwgr-64",null,"Erwägungsgründe","Um die unionsweite Einheitlichkeit der Zertifizierungspraxis zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien für die Zertifizierung und Neuzertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten, einschließlich ihrer Gültigkeit und zeitlichen Begrenzung, erteilen. Diese Verordnung hindert die öffentlichen oder privaten Stellen, die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten zertifiziert haben, nicht daran, diese Einheiten vorübergehend für einen kurzen Zertifizierungszeitraum auf der Grundlage der Ergebnisse des vorherigen Zertifizierungsverfahrens erneut zu zertifizieren, wenn eine solche erneute Zertifizierung aus einem anderen Grund als einer Sicherheitsverletzung oder einem Sicherheitsvorfall nicht innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens durchgeführt werden kann; dies gilt unbeschadet der Pflicht zur Durchführung einer Schwachstellenbeurteilung und unbeschadet der geltenden Zertifizierungspraxis.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 64\n\nUm die unionsweite Einheitlichkeit der Zertifizierungspraxis zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien für die Zertifizierung und Neuzertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten, einschließlich ihrer Gültigkeit und zeitlichen Begrenzung, erteilen. Diese Verordnung hindert die öffentlichen oder privaten Stellen, die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten zertifiziert haben, nicht daran, diese Einheiten vorübergehend für einen kurzen Zertifizierungszeitraum auf der Grundlage der Ergebnisse des vorherigen Zertifizierungsverfahrens erneut zu zertifizieren, wenn eine solche erneute Zertifizierung aus einem anderen Grund als einer Sicherheitsverletzung oder einem Sicherheitsvorfall nicht innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens durchgeführt werden kann; dies gilt unbeschadet der Pflicht zur Durchführung einer Schwachstellenbeurteilung und unbeschadet der geltenden Zertifizierungspraxis.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 61","erwgr-61",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 67","erwgr-67",[],false]