[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341270,"ErwGr. 65","erwgr-65",null,"Erwägungsgründe","Die Ausstellung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung dient dazu, den Nutzern ein hohes Maß an Vertrauen in die Identität der hinter der Website stehenden Einrichtung zu geben, unabhängig von der für die Darstellung dieser Identität verwendeten Plattform. Diese Zertifikate sollten zur Vertrauensbildung in der Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs beitragen, da die Nutzer einer authentifizierten Website vertrauen würden. Die Nutzung dieser Zertifikate durch Websites sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Damit die Website-Authentifizierung zu einem Mittel wird, mit dem das Vertrauen gestärkt wird, der Nutzer positivere Erfahrungen machen kann und das Wachstum im Binnenmarkt gefördert wird, wird in dieser Verordnung ein Vertrauensrahmen festgelegt, der Mindestanforderungen an Sicherheit und Haftung für die Anbieter qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung und Anforderungen an die Ausstellung dieser Zertifikate umfasst. Nationale Vertrauenslisten sollten den qualifizierten Status von Website-Authentifizierungsdiensten und ihrer Vertrauensdiensteanbieter bestätigen, einschließlich ihrer vollständigen Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung. Die Anerkennung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung bedeutet, dass die Anbieter von Webbrowsern die Echtheit qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung allein zu dem Zweck, die Verbindung zwischen dem Domänennamen der Website und der natürlichen oder juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, zu bescheinigen oder die Identität dieser Person zu bestätigen, nicht zurückweisen sollte. Anbieter von Webbrowsern sollten dem Endnutzer die zertifizierten Identitätsdaten und die anderen bescheinigten Attribute auf benutzerfreundliche Weise in der Browserumgebung mit dem technischen Mittel ihrer Wahl anzeigen. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Webbrowsern die Unterstützung und Interoperabilität mit qualifizierten Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, die in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung ausgestellt wurden, sicherstellen. Die Pflicht zur Anerkennung, Interoperabilität und Unterstützung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung berührt nicht die Freiheit der Anbieter von Webbrowsern, die Websicherheit, die Domänenauthentifizierung und die Verschlüsselung des Webverkehrs in der Weise und mit der Technologie sicherzustellen, die sie für am besten geeignet halten. Um zur Online-Sicherheit von Endnutzern beizutragen, sollten Anbieter von Webbrowsern unter außergewöhnlichen Umständen in der Lage sein, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die sowohl notwendig als auch verhältnismäßig sind, um auf begründete Bedenken hinsichtlich Sicherheitsverletzungen oder des Integritätsverlusts eines bestimmten Zertifikats oder eines Satzes von Zertifikaten zu reagieren. Wenn sie solche Vorsorgemaßnahmen ergreifen, sollten Anbieter von Webbrowsern der Kommission, der nationalen Aufsichtsstelle, der Einrichtung, der das Zertifikat ausgestellt wurde, und dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der das Zertifikat oder den Satz von Zertifikaten ausgestellt hat, unverzüglich etwaige Bedenken hinsichtlich einer solchen Sicherheitsverletzung oder eines solchen Integritätsverlustes sowie die in Bezug auf das einzelne Zertifikat oder eines Satzes von Zertifikaten ergriffenen Maßnahmen melden. Diese Maßnahmen sollten die Pflicht der Anbieter von Webbrowsern, qualifizierte Website-Authentifizierungszertifikate gemäß den nationalen Vertrauenslisten anzuerkennen, unberührt lassen. Um Unionsbürger und in der Union ansässige Personen weiter zu schützen und die Nutzung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung weiter zu fördern, sollten die Behörden in den Mitgliedstaaten erwägen, diese für die Website-Authentifizierung auf ihren eigenen Websites zu verwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine größere Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Ansätzen und Praktiken der Mitgliedstaaten in Bezug auf Aufsichtsverfahren abzielen, sollen zu mehr Vertrauen in die Sicherheit, Qualität und Verfügbarkeit qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung beitragen.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 65\n\nDie Ausstellung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung dient dazu, den Nutzern ein hohes Maß an Vertrauen in die Identität der hinter der Website stehenden Einrichtung zu geben, unabhängig von der für die Darstellung dieser Identität verwendeten Plattform. Diese Zertifikate sollten zur Vertrauensbildung in der Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs beitragen, da die Nutzer einer authentifizierten Website vertrauen würden. Die Nutzung dieser Zertifikate durch Websites sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Damit die Website-Authentifizierung zu einem Mittel wird, mit dem das Vertrauen gestärkt wird, der Nutzer positivere Erfahrungen machen kann und das Wachstum im Binnenmarkt gefördert wird, wird in dieser Verordnung ein Vertrauensrahmen festgelegt, der Mindestanforderungen an Sicherheit und Haftung für die Anbieter qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung und Anforderungen an die Ausstellung dieser Zertifikate umfasst. Nationale Vertrauenslisten sollten den qualifizierten Status von Website-Authentifizierungsdiensten und ihrer Vertrauensdiensteanbieter bestätigen, einschließlich ihrer vollständigen Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung. Die Anerkennung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung bedeutet, dass die Anbieter von Webbrowsern die Echtheit qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung allein zu dem Zweck, die Verbindung zwischen dem Domänennamen der Website und der natürlichen oder juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, zu bescheinigen oder die Identität dieser Person zu bestätigen, nicht zurückweisen sollte. Anbieter von Webbrowsern sollten dem Endnutzer die zertifizierten Identitätsdaten und die anderen bescheinigten Attribute auf benutzerfreundliche Weise in der Browserumgebung mit dem technischen Mittel ihrer Wahl anzeigen. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Webbrowsern die Unterstützung und Interoperabilität mit qualifizierten Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, die in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung ausgestellt wurden, sicherstellen. Die Pflicht zur Anerkennung, Interoperabilität und Unterstützung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung berührt nicht die Freiheit der Anbieter von Webbrowsern, die Websicherheit, die Domänenauthentifizierung und die Verschlüsselung des Webverkehrs in der Weise und mit der Technologie sicherzustellen, die sie für am besten geeignet halten. Um zur Online-Sicherheit von Endnutzern beizutragen, sollten Anbieter von Webbrowsern unter außergewöhnlichen Umständen in der Lage sein, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die sowohl notwendig als auch verhältnismäßig sind, um auf begründete Bedenken hinsichtlich Sicherheitsverletzungen oder des Integritätsverlusts eines bestimmten Zertifikats oder eines Satzes von Zertifikaten zu reagieren. Wenn sie solche Vorsorgemaßnahmen ergreifen, sollten Anbieter von Webbrowsern der Kommission, der nationalen Aufsichtsstelle, der Einrichtung, der das Zertifikat ausgestellt wurde, und dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der das Zertifikat oder den Satz von Zertifikaten ausgestellt hat, unverzüglich etwaige Bedenken hinsichtlich einer solchen Sicherheitsverletzung oder eines solchen Integritätsverlustes sowie die in Bezug auf das einzelne Zertifikat oder eines Satzes von Zertifikaten ergriffenen Maßnahmen melden. Diese Maßnahmen sollten die Pflicht der Anbieter von Webbrowsern, qualifizierte Website-Authentifizierungszertifikate gemäß den nationalen Vertrauenslisten anzuerkennen, unberührt lassen. Um Unionsbürger und in der Union ansässige Personen weiter zu schützen und die Nutzung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung weiter zu fördern, sollten die Behörden in den Mitgliedstaaten erwägen, diese für die Website-Authentifizierung auf ihren eigenen Websites zu verwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine größere Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Ansätzen und Praktiken der Mitgliedstaaten in Bezug auf Aufsichtsverfahren abzielen, sollen zu mehr Vertrauen in die Sicherheit, Qualität und Verfügbarkeit qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung beitragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 62","erwgr-62",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 68","erwgr-68",[],false]