[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eidas2-erwgr-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eidas2","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1183",17341276,"ErwGr. 71","erwgr-71",null,"Erwägungsgründe","Diese Verordnung sieht ein harmonisiertes Maß an Qualität, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit qualifizierter Vertrauensdienste vor, unabhängig davon, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden. So sollte ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter die Möglichkeit haben, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes in ein Drittland auszulagern, sofern dieses Drittland geeignete Garantien dafür bietet, dass Aufsichtstätigkeiten und Prüfungen so durchgesetzt werden können, als wenn diese in der Union ausgeübt würden. Wenn die Einhaltung dieser Verordnung nicht vollständig gewährleistet werden kann, sollten die Aufsichtsstellen in der Lage sein, verhältnismäßige und gerechtfertigte Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aberkennung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes.","EIDAS2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 71\n\nDiese Verordnung sieht ein harmonisiertes Maß an Qualität, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit qualifizierter Vertrauensdienste vor, unabhängig davon, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden. So sollte ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter die Möglichkeit haben, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes in ein Drittland auszulagern, sofern dieses Drittland geeignete Garantien dafür bietet, dass Aufsichtstätigkeiten und Prüfungen so durchgesetzt werden können, als wenn diese in der Union ausgeübt würden. Wenn die Einhaltung dieser Verordnung nicht vollständig gewährleistet werden kann, sollten die Aufsichtsstellen in der Lage sein, verhältnismäßige und gerechtfertigte Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aberkennung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 68","erwgr-68",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 74","erwgr-74",[],false]