[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-emir-art-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"emir","über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0648",13373702,"Art. 59","art-59","Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung","KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters","(1) Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit. Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.\n(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.\n(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.","EMIR - KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters - Art. 59 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung\n\n(1) Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit. Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.\n(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.\n(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 58","Prüfung des Antrags","art-58",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 57","Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung","art-57",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 56","Registrierungsantrag","art-56",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 60","Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse","art-60",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 61","Informationsersuchen","art-61",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 62","Allgemeine Untersuchungen","art-62",[],false]