[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-emir-erwgr-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"emir","über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0648",13373586,"ErwGr. 53","erwgr-53",null,"Erwägungsgründe","Aufgrund der Rolle, die den Kollegien zugewiesen ist, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden sowie die Mitglieder des ESZB einbezogen werden, wenn sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Dem Kollegium sollten nicht nur die zuständigen Behörden angehören, die die CCP beaufsichtigen, sondern auch diejenigen, die Einrichtungen beaufsichtigen, auf die sich die Tätigkeiten dieser CCP auswirken könnten, das heißt ausgewählte Clearingmitglieder, Handelsplätze, interoperable CCPs und zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs). Die Mitglieder des ESZB, die für die Beaufsichtigung der CCPs und interoperable CCPs zuständig sind, sowie diejenigen, die für die Emission der Währungen der durch die CCP geclearten Finanzinstrumente verantwortlich sind, sollten dem Kollegium angehören. Da die überwachten oder beaufsichtigten Einrichtungen nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, ansässig wären, könnte eine einzige zuständige Behörde oder ein Mitglied des ESZB für die Überwachung oder die Beaufsichtigung einer Reihe solcher Einrichtungen zuständig sein. Es sollten geeignete Verfahren und Mechanismen eingeführt werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kollegiums zu gewährleisten.","EMIR - Erwägungsgründe - ErwGr. 53\n\nAufgrund der Rolle, die den Kollegien zugewiesen ist, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden sowie die Mitglieder des ESZB einbezogen werden, wenn sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Dem Kollegium sollten nicht nur die zuständigen Behörden angehören, die die CCP beaufsichtigen, sondern auch diejenigen, die Einrichtungen beaufsichtigen, auf die sich die Tätigkeiten dieser CCP auswirken könnten, das heißt ausgewählte Clearingmitglieder, Handelsplätze, interoperable CCPs und zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs). Die Mitglieder des ESZB, die für die Beaufsichtigung der CCPs und interoperable CCPs zuständig sind, sowie diejenigen, die für die Emission der Währungen der durch die CCP geclearten Finanzinstrumente verantwortlich sind, sollten dem Kollegium angehören. Da die überwachten oder beaufsichtigten Einrichtungen nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, ansässig wären, könnte eine einzige zuständige Behörde oder ein Mitglied des ESZB für die Überwachung oder die Beaufsichtigung einer Reihe solcher Einrichtungen zuständig sein. Es sollten geeignete Verfahren und Mechanismen eingeführt werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kollegiums zu gewährleisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 50","erwgr-50",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 56","erwgr-56",[],false]