[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-emir-erwgr-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"emir","über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0648",13373592,"ErwGr. 59","erwgr-59",null,"Erwägungsgründe","Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sollte die ESMA unmittelbar dafür zuständig sein, in Drittstaaten niedergelassene CCPs anzuerkennen und ihnen so die Genehmigung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union zu erteilen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der Union anerkannt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Deshalb sollte eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder in der Union gelegene Handelsplätze erbringt, von der ESMA anerkannt werden. Um jedoch die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden Geschäfts der Anlageverwaltung in der Union nicht zu behindern, muss eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die über ein in einem Drittstaat ansässiges Clearingmitglied Dienstleistungen für in der Union ansässige Kunden erbringt, nicht unbedingt von der ESMA anerkannt sein müssen. In diesem Zusammenhang sind Übereinkünfte mit den wichtigsten internationalen Partnern der Union von besonderer Bedeutung, um global gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzstabilität zu gewährleisten.","EMIR - Erwägungsgründe - ErwGr. 59\n\nAngesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sollte die ESMA unmittelbar dafür zuständig sein, in Drittstaaten niedergelassene CCPs anzuerkennen und ihnen so die Genehmigung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union zu erteilen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der Union anerkannt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Deshalb sollte eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder in der Union gelegene Handelsplätze erbringt, von der ESMA anerkannt werden. Um jedoch die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden Geschäfts der Anlageverwaltung in der Union nicht zu behindern, muss eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die über ein in einem Drittstaat ansässiges Clearingmitglied Dienstleistungen für in der Union ansässige Kunden erbringt, nicht unbedingt von der ESMA anerkannt sein müssen. In diesem Zusammenhang sind Übereinkünfte mit den wichtigsten internationalen Partnern der Union von besonderer Bedeutung, um global gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzstabilität zu gewährleisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 56","erwgr-56",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 62","erwgr-62",[],false]