[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-emir-erwgr-92-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"emir","über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0648",13373625,"ErwGr. 92","erwgr-92",null,"Erwägungsgründe","Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 für die Anwendung von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG im Sinne dieser Verordnung zu erlassen sowie Folgendes festzulegen: die OTC-Derivatekontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern; die Arten indirekter vertraglicher Vereinbarungen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen; die Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem\u002Fdenen die Clearingpflicht wirksam werden soll, einschließlich einer etwaigen Einführungsphase, der Kategorien von Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, sowie der Mindestrestlaufzeit der OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden; die Angaben, die in der Benachrichtigung enthalten sein müssen, die die zuständige Behörde an die ESMA übermittelt, wenn sie einer CCP die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivatekontrakten erteilt; einzelne Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen; die Angaben, die in das von der ESMA geführte Register der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die unter die Clearingpflicht fallen, aufgenommen werden müssen; die Angaben und Meldungen für die verschiedenen Kategorien von Derivaten; die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, bei welchen OTC-Derivatekontrakten sich die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken objektiv messbar verringern und die Werte für die Clearingschwellen und die Vorkehrungen in Bezug auf Risikominderungsverfahren bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten; die Risikomanagementverfahren, einschließlich der geforderten Höhe und der Art der Sicherheiten, Abgrenzungsmaßnahmen und die notwendige Eigenkapitalausstattung; die Frage der Fragmentierung der Liquidität; Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen von CCPs; Mindestinhalt von Vorschriften und Unternehmensführungsregeln für CCPs; Einzelheiten betreffend Aufzeichnungen und Informationen, die von den CCPs aufzubewahren sind; Mindestinhalt und Mindestanforderungen in Bezug auf die Strategien von CCPs zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Wiederherstellungspläne für den Krisenfall; den zweckmäßigen Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten in Frage kommen, wobei der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen Einschussregelungen bei Portfolios umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen ist; der Rahmen, innerhalb dessen extreme, aber plausible Marktbedingungen, die bei der Festlegung der Größe des Ausfallfonds und der Mittel von CCPs verwendet werden, angenommen werden können; die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Eigenmittelbetrags von CCPs; die verschiedenen Sicherheiten, die als hochliquide gelten können, beispielsweise Barmittel, Gold, Staatsanleihen und hochwertige Unternehmensanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen, und die Risikoabschläge und Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Bürgschaften von Geschäftsbanken als Sicherheit akzeptiert werden können; die Finanzinstrumente, die als hochliquide gelten können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, sowie hoch besicherte Vereinbarungen und Konzentrationsgrenzen; die verschiedenen Stresstests, denen die CCPs die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios unterziehen müssen, die Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests, die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Tests, die wesentlichen Informationen, die die CCP über ihr Risikomanagementmodell offenlegen muss, und die bei der Durchführung der Stresstests zugrunde gelegten Annahmen; die Einzelheiten des Antrags der Transaktionsregister auf Registrierung durch die ESMA; Vorgaben für die Häufigkeit und Detailliertheit, mit der Transaktionsregister Informationen über aggregierte Positionen nach Kategorien der OTC-Derivatekontrakten offenlegen müssen; sowie die operativen Standards, die zum Aggregieren und Vergleichen der Daten für verschiedene Transaktionsregister vorgeschrieben sind.","EMIR - Erwägungsgründe - ErwGr. 92\n\nUm eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 für die Anwendung von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG im Sinne dieser Verordnung zu erlassen sowie Folgendes festzulegen: die OTC-Derivatekontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern; 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