[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-106e-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969942,"Art. 106e","art-106e","Schutzverweigerung","TITEL XIa INTERNATIONALE EINTRAGUNG VON MUSTERN UND MODELLEN","(1) Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.\n(2) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.\n(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.","EU_DESIGN_VO - TITEL XIa INTERNATIONALE EINTRAGUNG VON MUSTERN UND MODELLEN - Abschnitt 2 Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Art. 106e Schutzverweigerung\n\n(1) Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.\n(2) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.\n(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 106d","Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist","art-106d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 106c","Benennungsgebühren","art-106c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 106b","Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung","art-106b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 106f","Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung","art-106f",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 106g","Erneuerungen","art-106g",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 109","Ausschussverfahren","art-109",[],false]