[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969812,"Art. 14","art-14","Recht auf das Unionsgeschmacksmuster","TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT","(1) Das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.\n(2) Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster gemeinsam zu.\n(3) Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.","EU_DESIGN_VO - TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT - Abschnitt 3 Recht auf das Unionsgeschmacksmuster - Art. 14 Recht auf das Unionsgeschmacksmuster\n\n(1) Das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.\n(2) Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster gemeinsam zu.\n(3) Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Recht auf das Unionsgeschmacksmuster",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Schutzdauer des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Schutzumfang","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 16","Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster","art-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17","Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers","art-17",[],false]