[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-20a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969820,"Art. 20a","art-20a","Reparaturklausel","TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT","(1) Ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.\n(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.\n(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.","EU_DESIGN_VO - TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT - Abschnitt 4 Wirkung des Unionsgeschmacksmusters - Art. 20a Reparaturklausel\n\n(1) Ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.\n(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.\n(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Wirkung des Unionsgeschmacksmusters",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 20","Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster","art-20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 19","Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster","art-19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 18a","Gegenstand des Schutzes","art-18a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 21","Erschöpfung der Rechte","art-21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 22","Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsgeschmacksmuster","art-22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 23","Verwendung durch die Regierung","art-23",[],false]