[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969826,"Art. 26","art-26","Wirkung der Nichtigkeit","TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT","(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen eines Unionsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten.\n(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Unionsgeschmacksmusters verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Unionsgeschmacksmusters nicht: a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.","EU_DESIGN_VO - TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT - Abschnitt 5 Nichtigkeit - Art. 26 Wirkung der Nichtigkeit\n\n(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen eines Unionsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten.\n(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Unionsgeschmacksmusters verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Unionsgeschmacksmusters nicht: a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Nichtigkeit",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 25","Nichtigkeitsgründe","art-25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 24","Erklärung der Nichtigkeit","art-24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 23","Verwendung durch die Regierung","art-23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26a","Eintragungssymbol","art-26a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Gleichstellung des Unionsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster","art-28",[],false]