[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969829,"Art. 28","art-28","Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster","TITEL III DAS UNIONSGESCHMACKSMUSTER ALS VERMÖGENSGEGENSTAND","Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:\na) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.\nb) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.\nc) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.\nd) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen Vertreter zu richten.","EU_DESIGN_VO - TITEL III DAS UNIONSGESCHMACKSMUSTER ALS VERMÖGENSGEGENSTAND - Art. 28 Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster\n\nDer Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:\na) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.\nb) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.\nc) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.\nd) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen Vertreter zu richten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Gleichstellung des Unionsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26a","Eintragungssymbol","art-26a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 26","Wirkung der Nichtigkeit","art-26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28a","Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang","art-28a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Dingliche Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmusters","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Zwangsvollstreckung","art-30",[],false]