[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969802,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT","Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n1. „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und\u002Foder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und\u002Foder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;\n2. „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich: a) Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen, b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;\n3. „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.","EU_DESIGN_VO - TITEL II MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT - Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n1. „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und\u002Foder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und\u002Foder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;\n2. „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich: a) Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen, b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;\n3. „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 2a","Rechtsfähigkeit","art-2a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 2","Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","art-2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 1","Unionsgeschmacksmuster","art-1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 4","Schutzvoraussetzungen","art-4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 5","Neuheit","art-5",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 6","Eigenart","art-6",[],false]