[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-64-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969878,"Art. 64","art-64","Mündliche Verhandlung","TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT","(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.\n(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.\n(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.","EU_DESIGN_VO - TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT - Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften - Art. 64 Mündliche Verhandlung\n\n(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.\n(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.\n(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 63","Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen","art-63",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 62","Begründung der Entscheidungen","art-62",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 61","Klage beim Gerichtshof","art-61",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 64a","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung","art-64a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 65","Beweisaufnahme","art-65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 65a","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme","art-65a",[],false]