[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969880,"Art. 65","art-65","Beweisaufnahme","TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT","(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten, b) Einholung von Auskünften, c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken, d) Vernehmung von Zeugen, e) Begutachtung durch Sachverständige, f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.\n(2) Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.\n(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.\n(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.","EU_DESIGN_VO - TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT - Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften - Art. 65 Beweisaufnahme\n\n(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten, b) Einholung von Auskünften, c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken, d) Vernehmung von Zeugen, e) Begutachtung durch Sachverständige, f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.\n(2) Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.\n(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.\n(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 64a","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung","art-64a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 64","Mündliche Verhandlung","art-64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 63","Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen","art-63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 65a","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme","art-65a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 66","Zustellung","art-66",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 66a","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung","art-66a",[],false]