[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-70a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969892,"Art. 70a","art-70a","Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Höchstsätze für Kosten","TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT","Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 70 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\nBei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden darüber hinaus gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, ESCS) Nr. 259\u002F68 des Rates ( 3 ) berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.","EU_DESIGN_VO - TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT - Abschnitt 2 Kosten - Art. 70a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Höchstsätze für Kosten\n\nDie Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 70 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\nBei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden darüber hinaus gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, ESCS) Nr. 259\u002F68 des Rates ( 3 ) berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Kosten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 70","Kostenverteilung","art-70",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 69","Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen","art-69",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 68","Heranziehung allgemeiner Grundsätze","art-68",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 71","Vollstreckung der Kostenentscheidung","art-71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 72","Register der Unionsgeschmacksmuster","art-72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 72a","Datenbank","art-72a",[],false]