[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-72b-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969897,"Art. 72b","art-72b","Online-Zugang zu Entscheidungen","TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT","(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsgeschmacksmuster werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.\n(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten.","EU_DESIGN_VO - TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT - Abschnitt 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten - Art. 72b Online-Zugang zu Entscheidungen\n\n(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsgeschmacksmuster werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.\n(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 72a","Datenbank","art-72a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 72","Register der Unionsgeschmacksmuster","art-72",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 71","Vollstreckung der Kostenentscheidung","art-71",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 73","Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen","art-73",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 73a","Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen","art-73a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 74","Akteneinsicht","art-74",[],false]