[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-75-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969904,"Art. 75","art-75","Verwaltungszusammenarbeit","TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT","(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.\n(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.","EU_DESIGN_VO - TITEL VIII VERFAHREN VOR DEM AMT - Abschnitt 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten - Art. 75 Verwaltungszusammenarbeit\n\n(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.\n(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 74c","Aufbewahrung der Akten","art-74c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 74b","Auskunft aus den Akten","art-74b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 74a","Durchführung der Akteneinsicht","art-74a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 75a","Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe","art-75a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 77","Allgemeine Grundsätze der Vertretung","art-77",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 78","Vertretung","art-78",[],false]