[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969910,"Art. 80","art-80","Unionsgeschmacksmustergericht","TITEL IX ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN","(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz ( Unionsgeschmacksmustergericht ), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.\n(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Unionsgeschmacksmustergericht mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit.\n(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergericht , die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.","EU_DESIGN_VO - TITEL IX ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN - Abschnitt 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsgeschmacksmuster - Art. 80 Unionsgeschmacksmustergericht\n\n(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz ( Unionsgeschmacksmustergericht ), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.\n(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Unionsgeschmacksmustergericht mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit.\n(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergericht , die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsgeschmacksmuster",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 79","Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","art-79",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 78a","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung","art-78a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 78","Vertretung","art-78",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 81","Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit","art-81",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 82","Internationale Zuständigkeit","art-82",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 83","Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen","art-83",[],false]