[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-91-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969921,"Art. 91","art-91","Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren","TITEL IX ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN","(1) Ist vor einem Unionsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 81 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden ist.\n(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Unionsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.\n(3) Setzt das Unionsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.","EU_DESIGN_VO - TITEL IX ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN - Abschnitt 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsgeschmacksmuster - Art. 91 Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren\n\n(1) Ist vor einem Unionsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 81 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden ist.\n(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Unionsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.\n(3) Setzt das Unionsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsgeschmacksmuster",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 90","Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen","art-90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 89","Sanktionen bei Verletzungsverfahren","art-89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 88","Anwendbares Recht","art-88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 92","Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel","art-92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 93","Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind","art-93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 94","Bindung des nationalen Gerichts","art-94",[],false]