[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_design_vo-art-92-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_design_vo","über das Unionsgeschmacksmuster","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02002R0006-20250501",6969922,"Art. 92","art-92","Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel","TITEL IX ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN","(1) Gegen Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Unionsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.\n(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.\n(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.","EU_DESIGN_VO - TITEL IX ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN - Abschnitt 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsgeschmacksmuster - Art. 92 Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel\n\n(1) Gegen Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Unionsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.\n(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.\n(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsgeschmacksmuster",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 91","Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren","art-91",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 90","Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen","art-90",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 89","Sanktionen bei Verletzungsverfahren","art-89",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 93","Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind","art-93",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 94","Bindung des nationalen Gerichts","art-94",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 95","Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten","art-95",[],false]